ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Eurisotop GmbH

(French Version)

 

I. Allgemeines

 

  1. Die Eurisotop GmbH ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beliefert andere Unternehmer im Sinne des § 14 BGB mit Ware. Die Eurisotop GmbH wird im Folgenden „Lieferant“ oder „wir“, ihre Kunden „Unternehmer" genannt.
  2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Unternehmer werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluss ausdrücklich in Textform anerkennen. Gegenbestätigungen des Unternehmers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Die durch den Lieferanten gelieferten Produkte sind ausschließlich zur Verwendung in Labors unter der alleinigen Verantwortung des Benutzers bestimmt. Sie dürfen nicht für human- oder tiermedizinische Zwecke, Kosmetika, Lebensmittelzusatzstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Pestizide, Pflegemittel oder Produkte für den Hausgebrauch verwendet werden. Davon ausgenommen sind Produkte, bei denen eine Eignung für einen solchen Gebrauch ausdrücklich angegeben wird. Unternehmer, die Produkte des Lieferanten für pharmazeutische Zwecke verwenden möchten, müssen sich nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen vergewissern, dass sie den Anforderungen und Bestimmungen des/der für sie geltenden amtlichen Arzneibuchs/Arzneibücher entsprechen.

 

II. Angebot und Annahme

 

  1. Die Angebote des Lieferanten sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Hiervon unabhängig werden Angebote des Lieferanten 30 Tage nach Zugang insgesamt gegenstandslos.
  2. Dem Lieferanten erteilte Aufträge werden für diesen erst mit Auftragsbestätigung in Textform an den Unternehmer bindend. Außendienstmitarbeiter des Lieferanten sind nicht zum Vertragsabschluss berechtigt.
  3. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

 

III. Lieferung und Gefahrübergang

 

  1. Ist eine Versendung der Ware erforderlich, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Unterganges auf den Unternehmer über, sobald die Ware vom Lieferanten an den ersten Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde. Dies gilt auch im Falle des Einsatzes von Fahrzeugen oder Transportpersonal des Lieferanten; ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.
  2. Ist eine Holschuld vereinbart, geht die Gefahr fünf Tage nach Bereitstellungsanzeige durch den Lieferanten auf den Unternehmer über. Ist vereinbart, dass der Unternehmer die Ware zu einem bestimmten Termin nach Bereitstellung beim Lieferanten abholt, geht die Gefahr auf den Unternehmer über, wenn dieser Termin verstrichen ist, ohne dass die Ware abgeholt wurde.

Nimmt der Unternehmer die Ware nicht binnen 15 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so ist der Lieferant berechtigt, dem Unternehmer die Ware auf dessen Kosten zu liefern.

  1. Bei Lieferung per Tankfahrzeuge und/oder Aufsetztank hat der Unternehmer für einen einwandfreien Zustand seiner Tanks oder sonstiger Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die Verpflichtung des Lieferanten beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.

 

IV. Transport und Versendung

 

  1. Der Transport erfolgt auf Kosten des Unternehmers, sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und des Frachtführers bleibt dem Unternehmer vorbehalten.
  2. Beschädigungen oder Fehlmengen sind, soweit sie äußerlich erkennbar sind, bei der Anlieferung gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und möglichst auf den Frachtpapieren zu dokumentieren. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Fehlmengen sind gegenüber dem Frachtführer binnen 7 Tagen nach Anlieferung in Textform anzuzeigen. Eine Kopie ist dem Lieferanten zu übersenden.
  3. Das Entladen der Waren obliegt grundsätzlich dem Unternehmer. Soweit Mitarbeiter des Lieferanten beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Dasselbe gilt bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Lieferanten hergeleitet werden könnte. Die Haftung Dritter bleibt hiervon unberührt.

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen zulässig und verletzen den Liefervertrag nicht.

 

V. Leistungszeit, Rücktritt

 

  1. Bei den angegebenen Lieferfristen handelt es sich um ca.-Angaben.
  2. Bei Überschreitung der Leistungszeit wird der Unternehmer dem Lieferanten eine angemessene Fristverlängerung von mindestens 3 Wochen einräumen.
  3. Vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung verlängern die Leistungszeit entsprechend. Darüber hinaus ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt, wenn äußere Umstände trotz zumutbarer Anstrengung zur Leistungserbringung auf Seiten des Lieferanten die Vertragsausführung verhindern. Dazu gehören u.a. Streiks, Unruhen, Kriege, internationale Konflikte, Beschlagnahme, Brand- oder Flutschäden beim Lieferanten oder bei seinen Vorlieferanten, sonstige Beschädigungen der Produktionsanlagen sowie Sperrung der Transportwege.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers voraus.

 

VI. Verpackung

 

  1. Sofern die Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Unternehmer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Kennzeichnungs- und Gefahrgutschriften, an den Lieferanten zurückzusenden oder ggf. frei dem Fahrzeug des Lieferanten gegen Empfangsbestätigung zurückzusenden.
  2. Kommt der Unternehmer der unter Ziff.1 benannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, ist der Lieferant berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr, die sich am üblichen Mietpreis für vergleichbare Leihgebinde orientiert, zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der Gebühr den Wiederbeschaffungswert zu verlangen.
  3. Angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen oder Verlust im Pflichtenkreis des Kunden haftet dieser ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund im Betrieb des Lieferanten. Eine Verwendung der Verpackung als Lagerbehälter oder eine Weitergabe en Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.
  4. Bei Lieferung in Kesselwagen hat der Kunde in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung und frachtfreie Rücksendung an den Lieferanten oder an die von dem Lieferanten angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Kunden.

 

VII. Preise und Zahlung

 

  1. Es gelten die Preise der zum Bestellzeitpunkt gültigen Preisliste des Lieferanten.
  2. Der Mindestbestellwert beträgt 50.- € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Ust.. Bestellungen unter dem Mindestbestellwert nehmen wir nicht an. . Bei einem Bestellwert unter 150,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Ust. berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Ust..
  3. Sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, berechnen wir zusätzlich die Frachtkosten. Bei Gefahrgütern fallen zusätzliche Sonderfrachtkosten an. Die Höhe der Sonderfrachtkosten ist abhängig von der bestellten Ware und kann vorab bei dem Lieferanten erfragt werden.
  4. Im Verzugsfall werden dem Unternehmer Zinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens in Höhe von 11% p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Es ist dem Unternehmer unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Unternehmers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung zu verrechnen.
  6. Gegenüber Ansprüchen des Lieferanten ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder titulierten Ansprüchen möglich, soweit es sich nicht um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
  7. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sie gelten nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Unternehmer. Sie sind sofort fällig.
  8. Gerät der Unternehmer mit der Zahlung in Verzug, werden alle weiteren Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus wird der Unternehmer hinsichtlich noch nicht ausgeführter Verträge vorleistungspflichtig. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss die wirtschaftliche Situation des Unternehmers wesentlich verschlechtert oder begebene Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden.
  9. Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsantrag oder Insolvenz fallen Mengenrabatte und Skonti weg.
  10. Die Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter des Lieferanten sind nicht zum Inkasso berechtigt.
  11. Ist Teillieferung vereinbart und gerät der Unternehmer mit der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so ist der Lieferant darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung bedarf. Daneben kann der Lieferant Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

VIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Haftung

 

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen.

Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat der Unternehmer zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.

Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Unternehmer verbleiben, so hat dieser die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.

  1. Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens ober innerhalb von 8 Tagen gerechnet ab Übergabe anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten spätestens innerhalb eines Jahres gerechnet ab Übergabe anzuzeigen. Die Mängelrüge muss in Textform erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Absendung der Mängelanzeige.
  2. Im Mangelfalle ist der Lieferant zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Unternehmer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Wir haften für a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, b) im Falle der Arglist, c) bei von uns übernommenen Garantien oder Zusicherungen, d) bei Schäden an Körper, Gesundheit und Leben sowie e) bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsG.
  4. Weiter haften wir bei Pflichtverletzungen durch einfache Fahrlässigkeit von wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
  5. Darüber hinaus haften wir nicht.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Unternehmer sämtliche Kaufpreiszahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten erfüllt hat.
  2. Das Eigentum des Lieferanten an der Ware erlischt auch nicht im Falle einer Verarbeitung oder untrennbaren Vermischung. Der Lieferant erwirbt in diesen Fällen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Herstellung.
  3. Der Lieferant gestattet dem Unternehmer ausdrücklich den Weiterverkauf der Vorbehaltsware. Der Unternehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren zustehenden Kaufpreisforderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten an diesen ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung erlischt ohne Widerruf mit Zahlungsverzug, Insolvenz oder Vergleichsantrag.
  4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Zugriffe und Beeinträchtigungen des Eigentums des Lieferanten abzuwehren und diesem unverzüglich anzuzeigen.
  5. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer etwaigen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den entstandenen Ausfall.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferanten dessen Forderungen um mehr als 10%, ist der Lieferant auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl bis zum Erreichen der vorbezeichneten Freigrenze freizugeben.
  7. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten des Lieferanten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern. Hinsichtlich der Vorbehaltsware werden schon jetzt alle Versicherungsansprüche an den Lieferanten abgetreten.

 

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Saarbrücken. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

XI. Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages.

 

 

Saarbrücken, im Februar 2021